Garantiebedingungen

CENTA!

CENTA!

Dieser Artikel der Marke CENTA! wurde nach den modernsten Fertigungsmethoden hergestellt und unterliegt einer ständigen strengen Qualitätskontrolle.

Die HORNBACH Baumarkt (Schweiz) AG, Schellenrain 9, CH-6210 Sursee (nachfolgend Garantiegeber), garantiert entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen für die Qualität der CENTA! Spülen.

Garantiebedingungen für CENTA! Spülen

1. Garantiezeit

Die Garantiezeit beträgt 7 Jahre. Die Garantiezeit beginnt mit dem Kaufdatum. Bitte bewahre zum Nachweis des Kaufdatums den Originalkassenbon oder die Originalrechnung gut auf.

2. Umfang der Garantie

Die Garantie gilt ausschliesslich für Fabrikations- oder Materialfehler. Die Garantie erstreckt sich auf das verwendete Material und die fehlerfreie Produktion unter der Voraussetzung eines fachgerechten Einbaus sowie einer sachgemässen Pflege.

Die Garantie gilt nur bei Verwendung des Artikels im privaten Gebrauch. Ausgenommen von der Garantie ist normaler, fortwährender Verschleiss sowie auftretende Mängel aufgrund unsachgemässer Pflege und nicht fachgerechter Montage.

Nicht von der Garantie erfasst sind des Weiteren Schäden an Verschleissteilen, z.B. Dichtungen oder Drehexcenter, die auf normalen Verschleiss zurückzuführen sind. Die Garantie umfasst auch keine Begleitschäden oder Folgeschäden sowie mögliche Ein- und Ausbaukosten im Garantiefall.

3. Leistungen aus der Garantie

Während der Garantiezeit prüft der Garantiegeber den defekten Artikel um festzustellen, ob ein Garantiefall vorliegt. Liegt ein Garantiefall vor, dann repariert oder tauscht der Garantiegeber den Artikel auf seine Kosten. Sofern der Artikel im Zeitpunkt des Garantiefalls nicht mehr lieferbar ist, ist der Garantiegeber berechtigt, den Artikel gegen ein ähnliches Produkt auszutauschen. Der ausgetauschte Artikel oder Teile dieses gehen in das Eigentum des Garantiegebers über.

Die Garantieleistungen (Reparatur oder Austausch) verlängern die Garantiezeit nicht. Durch die Garantieleistungen entsteht auch keine neue Garantie.

4. Inanspruchnahme der Garantie

Bitte wende Dich für die Inanspruchnahme der Garantie an den Kundenservice/Servicestelle des nächsten HORNBACH-Baumarkts. Diesen findest Du hier.

Oder setze Dich unter folgender E-Mail-Adresse mit dem Garantiegeber in Verbindung, um eine Einsendung bzw. Abholung des defekten Artikels zu vereinbaren: service@hornbach.ch

Die Inanspruchnahme der Garantie kann nur bei Vorlage des defekten Artikels und des Originalkassenbons oder der Originalrechnung erfolgen.

5. Gesetzliche Rechte

Die gesetzlichen Rechte aus Produkthaftung werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.

Garantiebedingungen für CENTA! Küchen

1. Garantiezeit

Die Garantiezeit beträgt 7 Jahre. Die Garantiezeit beginnt mit dem Kaufdatum. Bitte bewahre zum Nachweis des Kaufdatums den Originalkassenbon oder die Originalrechnung gut auf.

2. Umfang der Garantie

Die Garantie gilt ausschliesslich für Verarbeitungs- oder Materialfehler an den nachfolgend aufgeführten Einzelteilen der CENTA! Küchen:

  • Scharniere
  • Schrankkorpusse
  • Sockelleisten
  • Teilauszüge, Schubladenfronten
  • Schrankfronten

Die Garantie gilt nur bei Verwendung des Artikels im privaten Gebrauch.

Die Garantie gilt nicht für Mängel, die auf

  • unsachgemässem Gebrauch oder mangelhafte Wartung,
  • auf gewaltsame Einwirkungen oder auf höhere Gewalt,
  • Nichtbeachtung der Bedienungs- bzw. Pflegeanleitung oder
  • unsachgemässe Montage ausserhalb unseres Montageservices,
  • gewerbliche Nutzung der Küchenteile (z.B. im gastronomischen Bereich)

zurückzuführen sind.

Nicht von der Garantie erfasst sind des Weiteren Schäden an Verschleissteilen (z.B. Arbeitsspuren auf der Arbeitsplatte) die auf normalen Verschleiss zurückzuführen sind. Die Garantie umfasst auch keine Begleitschäden oder Folgeschäden sowie mögliche Ein- und Ausbaukosten im Garantiefall.

3. Leistungen aus der Garantie

Während der Garantiezeit prüft der Garantiegeber den defekten Artikel um festzustellen, ob ein Garantiefall vorliegt. Liegt ein Garantiefall vor, dann repariert oder tauscht der Garantiegeber den Artikel auf seine Kosten. Sofern der Artikel im Zeitpunkt des Garantiefalls nicht mehr lieferbar ist, ist der Garantiegeber berechtigt, den Artikel gegen ein ähnliches Produkt auszutauschen. Der ausgetauschte Artikel oder Teile dieses gehen in das Eigentum des Garantiegebers über.

Die Garantieleistungen (Reparatur oder Austausch) verlängern die Garantiezeit nicht. Durch die Garantieleistungen entsteht auch keine neue Garantie.

4. Inanspruchnahme der Garantie

Bitte wende Dich für die Inanspruchnahme der Garantie an den Kundenservice/Servicestelle des nächsten HORNBACH-Baumarkts. Diesen findest Du hier.

Oder setze Dich unter folgender E-Mail-Adresse mit dem Garantiegeber in Verbindung, um eine Einsendung bzw. Abholung des defekten Artikels zu vereinbaren: service@hornbach.ch

Die Inanspruchnahme der Garantie kann nur bei Vorlage des defekten Artikels und des Originalkassenbons oder der Originalrechnung erfolgen.

5. Gesetzliche Rechte

Die gesetzlichen Rechte aus Produkthaftung werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.